KOSTENERSTATTUNGSVERFAHREN

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Als Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben Sie und Ihr Kind das Recht auf eine zeitnahe Behandlung bei einem entsprechend qualifizierten, approbierten Psychotherapeuten, auch wenn dieser nicht über einen gesetzlichen Kassensitz verfügt. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz nicht in absehbarer Zeit (weniger als 3 Monaten) einen Therapieplatz bekommen.

Um dies nachzuweisen müssen Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Kontaktieren Sie mind. 3-5 Psychotherapeuten mit Kassensitz und protokollieren Sie den Namen, die Adresse, Datum und Uhrzeit des Telefonats sowie die genannten Wartezeiten.

  • Auch wenn Ihnen zwar kurzfristig ein Termin in einer Sprechstunde angeboten wird, der Therapiebeginn aber erst viel später liegt, notieren sie sich dies bitte, da der tatsächliche Therapiebeginn entscheidend ist.

  • Teilen Sie Ihrer Krankenkasse schriftlich mit, dass kurzfristig kein Therapiebeginn bei einem zugelassenen Psychotherapeuten in Wohnortnähe möglich war. Legen Sie dem Schreiben Ihr Anrufprotokoll bei und bitten Sie Ihre Kasse, Ihnen im Rahmen einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) einen Psychotherapeuten mitzuteilen, bei dem Sie zeitnah einen Termin in Ihrer Wohnortnähe erhalten.

  • Nach Verstreichen dieser Frist verfasse Ich eine schriftliche Bestätigung zur Weitergabe an Ihre Krankenkasse, dass eine umgehende psychotherapeutische Behandlung notwendig ist und ich kurzfristig einen freien Therapieplatz anbieten kann.

  • Anschließend beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse die konkrete Behandlung sowie die Erstattung der dafür notwendigen Kosten nach § 13 Absatz 3 SGB V.

Das Vorgehen mag Ihnen sehr aufwändig und verwirrend erscheinen, aber ich unterstütze Sie sehr gerne in jeder Phase des Prozesses! Kontaktieren Sie mich gerne bei Unsicherheiten und Fragen. Weitere Informationen finden Sie außerdem unter folgendem Link.